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Commerz Real erweitert spanisches Renewables-Portfolio

Die Commerz Real baut das europäische Portfolio an Erneuerbarer-Energie-Infrastruktur ihres Impact-Fonds Klimavest in Spanien weiter aus. Die Transaktion umfasst das bereits operative Solar-kraftwerk „Cartuja“ mit einer Leistung von 50 Megawatt Peak (MWp) sowie ein in Entwicklung befindliches Windkraft-Projekt mit einer geplanten Leistung von 30 Megawatt (MW).

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Newsletter

Schwerpunktthema: Nachhaltigkeit

Nachhaltigkeit ist zu einem der bestimmenden Investment-Kriterien geworden – und deshalb ist es an der Zeit, dass wir dieser Materie im Institutional-Investments-Newsletter der Commerz Real ein Schwerpunktthema widmen. Der Kampf gegen den Klimawandel und damit einhergehend der grundlegende Umbau der Energieerzeugung ist angesichts der Größe der Herausforderung derzeit der wichtigste Faktor. Für Deutschland bedeutet dies konkret: der erforderliche weitere Ausbau der Erneuerbaren Energien. Gerade bei der Onshore-Windenergie besteht Handlungsbedarf, denn hierbei ist der Neubau ab 2018 nahezu eingebrochen. In diesem Newsletter zeigen wir auf, was aus unserer Sicht jetzt zu tun ist, um bei Neubau und Repowering wieder an das frühere Niveau anzuknüpfen. Zudem erläutern wir im Detail die neue EU-Offenlegungsverordnung für nachhaltige Finanzprodukte und gewähren einen Blick in den „Maschinenraum“, wie die Verordnung bei uns und bei einem Teil unserer Anlageprodukte bereits frühzeitig umgesetzt wurde. Viel Spaß beim Lesen!


Windkraft:
Handlungsbedarf für eine neue Bundesregierung

Zum Artikel


Artikel 6, 8 oder 9: Entscheidend ist die Transparenz

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Umsetzung der ESG-Regularien: Der Blick in den Maschinenraum

Zum Artikel


Windkraft: Handlungsbedarf für eine neue Bundesregierung

Die Bilder von den Überflutungsgebieten in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen dürften in Deutschland noch lange im Gedächtnis bleiben. Nicht zum ersten Mal, aber erstmals in dieser Dimension ist es nun für jeden offensichtlich: Die Folgen des Klimawandels sind auch in Deutschland bemerkbar.

Damit gerät auch der Umbau der Energieerzeugung in Deutschland und Europa wieder stärker in den Fokus von Politik und Wirtschaft – auch angesichts der Bundestagswahlen Ende September. Wie ist aktuell der Stand der Dinge insbesondere im Ausbau der Windenergiekapazitäten und an welchen Stellschrauben könnte eine neue Bundesregierung ansetzen?

 

Windkraft-Neubau erholt sich langsam vom Einbruch

Mit der Umstellung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) auf ein Ausschreibungsverfahren für die öffentliche Förderung ist der Ausbau der Windenergie in Deutschland Ende 2018 und 2019 förmlich zusammengebrochen. Betrug die neu ans Netz gegangene Onshore-Windkraftkapazität nach Angaben des Bundesverbands WindEnergie12017 noch mehr als 5.300 MW brutto, fiel diese Zahl 2018 auf 2.400 MW und 2019 schließlich auf nur noch 1.100 MW. Doch seither geht es wieder langsam bergauf; es scheint, als haben sich die Projektentwickler mit dem neuen Förderregime arrangiert. 2020 betrug der Neubau 1.431 MW, für 2021 werden wieder deutlich mehr als 2.000 MW prognostiziert.2 Notwendig wäre aber mindestens das Doppelte, um den Ausstieg aus Kohle- und Atomstrom zu kompensieren und Klimaziele zu erreichen.

Somit zeigt sich, dass mittlerweile auch unter Ausschreibungsbedingungen die Windkraft in Deutschland als Investment lohnenswert sein kann. Nach der Anschubförderung durch das EEG funktioniert der Ausbau auch auf privatwirtschaftlicher Basis. Das sehen wir übrigens auch beim zunehmenden Direktvertrieb von Strom aus Photovoltaikanlagen über Power Purchase Agreements (PPAs).

Installierte Windenergieleistung in Deutschland bis zum 1. Halbjahr 2021

240 neue Onshore-Windenergieanlagen mit 971 MW Leistung wurden im ersten Halbjahr 2021 neu installiert. Die installierte Gesamtleistung aus Onshore-Windenergie beträgt 55.772 MW. Quelle: Deutsche Windguard GmbH

Doch dies ist kein Grund zur Entwarnung: Der Zubau erfolgt aktuell fast ausschließlich in Norddeutschland. In Süddeutschland stockt es weiterhin. Nicht nur die Fördersystematik ist ein Hindernis, sondern auch Abstandsregelungen zur Wohnbebauung, lokalpolitische Widerstände und bürokratische Verzögerungen. Solange aber gleichzeitig der Ausbau der großen Stromübertragungstrassen von Nord nach Süd lahmt, droht dies langfristig zu einem Versorgungsproblem zu werden. Beides – der Windkraftausbau in Süddeutschland und die Stromtrassen – muss künftig forcierter vorangetrieben werden.

Repowering als große Chance droht zu versanden

Eine große Chance steckt derzeit im Repowering von Windkraftanlagen – also im Ersetzen älterer Anlagen durch neue, größere und modernere Einheiten. Das unter der rot-grünen Bundesregierung entstandene EEG feierte kürzlich sein 20jähriges Jubiläum. Das bedeutet, dass nunmehr die ersten Anlagen aus ihrer 20-jährigen Förderperiode herausfallen, was sich in den kommenden Jahren noch beschleunigen wird.

Für die Betreiber stellt sich die Frage, ob diese Anlagen nun ohne Förderung einfach weiterlaufen sollten oder ob ein Neubau ertragreicher wäre – zumal Größe und Effizienz von Windkraftanlagen seither enorme Fortschritte gemacht haben. Nicht zuletzt angesichts der immer häufiger werdenden Standortkonflikte kommt hinzu: In diesen Fällen gibt es schon – auch bezüglich der Windausbeute – etablierte und akzeptierte Standorte. Dennoch zieht Repowering in der Regel neue Genehmigungsverfahren nach sich (siehe unseren Beitrag vom 8. Dezember 2020). Hier liegt mithin enormes Ausbaupotenzial brach.

Erst mit dem Jahresbeginn 2021 ist die jüngste EEG-Novelle in Kraft getreten. Neben gesetzlich vorgeschriebenen Ausbauzielen und einigen Anreizen für Kommunen wurde vor allem die „Post-Förderungs-Ära“ vorbereitet, also Regelungen zum Umgang mit ausgeförderten Anlagen. Für ausgeförderte Windenergieanlagen ist – auch vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie – vorübergehend eine Ausschreibung für eine verlängerte Förderung bis Ende 2022 möglich. Dies ist eher eine Vertagung als eine entschlossene Antwort auf die Repowering-Frage. Die wird sich hingegen einer zukünftigen Bundesregierung mit zunehmendem Handlungsdruck stellen, sobald die ersten ausgeförderten Anlagen an attraktiven Standorten ersatzlos demontiert werden.
 

1 https://www.wind-energie.de/themen/zahlen-und-fakten/deutschland/
2 https://www.tagesschau.de/wirtschaft/technologie/windkraft-ausbau-105.html

 

Unser Standpunkt:

„Ohne einen entschlossenen weiteren Ausbau der Windkraftkapazitäten ist die Energiewende in Deutschland im avisierten Zeitraum nicht zu schaffen. Dazu gehört nicht nur die Stromerzeugung selbst, sondern auch die Infrastruktur zur Verteilung und Speicherung. Leider hinkt Deutschland dem eigenen Anspruch weit hinterher, sei es wegen überbordender Bürokratie oder lokalpolitischen Widerständen. Gerade im Repowering schlummert 20 Jahre nach Einführung des EEG großes Potenzial. Eine neue Bundesregierung steht beim Thema Windenergie vor großen Aufgaben.“

Heiko Szczodrowski, Head of Asset Structuring Portfoliomanagement, Commerz Real

 

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Artikel 6, 8 oder 9: Entscheidend ist die Transparenz

Im März trat die EU-Offenlegungsverordnung in Kraft, zum Jahreswechsel wird der erste Teil der EU-Taxonomieverordnung umgesetzt – die Regulierung bezüglich nachhaltiger Kapitalanlagen durch die EU fasst jetzt Tritt. Zahlreiche Fonds am Markt schmücken sich bereits mit den neuen Attributen: Artikel 6, Artikel 8 oder Artikel 9 – institutionelle Investoren müssen sich nun genau wie Privatanleger mit diesen neuen Begrifflichkeiten auseinandersetzen. Was verbirgt sich dahinter?

Offenlegungsverordnung

(Sustainable Finance Disclosure Regulation, SFDR)

Anders als häufig vermutet schreibt die Offenlegungsverordnung (OV) keine bestimmten Nachhaltigkeitskriterien von Finanzanbietern oder -produkten fest – und erst recht nicht vor. Es handelt sich vielmehr um ein Transparenzgebot: Die Fondsanbieter müssen ihre Strategien im Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken offenlegen, Transparenzpflichten einhalten und ihre Produkte bestimmten Nachhaltigkeitskategorien zuordnen, für die dann wiederum unterschiedliche Transparenzstandards gelten.

Taxonomieverordnung

Die Taxonomieverordnung wiederum definiert vergleichbare Nachhaltigkeitskriterien für Finanzprodukte, wobei sich Nachhaltigkeit in diesem Kontext ausschließlich auf Klima- und Umweltschutzaspekte bezieht. Diese Kriterien beziehen sich auf die Produkte sowie die Prozesse des Asset-Managers, jedoch nicht notwendigerweise auf jedes einzelne Asset; um auch auf dieser Ebene Mindeststandards zu formulieren, werden Technische Regulierungsstandards (RTS) entwickelt und abgestimmt. Die Taxonomieverordnung ist in zwei Schritten umzusetzen: Ab Anfang 2022 bezüglich der klimaschutzrelevanten Kriterien und ab Anfang 2023 bezüglich der übrigen Umweltschutzaspekte. Offenlegung und Taxonomie sind also zwei unterschiedliche Verordnungen, wobei die Offenlegungsverordnung künftig auf die Taxonomieverordnung zurückgreift.
 

Artikel 6, Artikel 8, Artikel 9

Nach Offenlegungsverordnung (OV) müssen die Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) ihre Anlageprodukte bestimmten definierten Anlagekategorien zuordnen, in aller Kürze definiert als Anlageprodukte gemäß Artikel 6, 8 oder 9:

  • Artikel 6: Transparenz bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken
    Es wird offengelegt, ob und wie Nachhaltigkeitsrisiken auf den drei Ebenen ESG (Environment, Social, Governance) berücksichtigt werden. Sollten sie nicht berücksichtigt werden, muss dies erwähnt und begründet werden.
     
  • Artikel 8: Transparenz bei der Bewerbung ökologischer oder sozialer Merkmale in vorvertraglichen Informationen
    Werden Fondsprodukte mit bestimmten Nachhaltigkeitseigenschaften beworben, so müssen diese auch transparent dargestellt werden und nachvollziehbar sein. In der Öffentlichkeit werden diese Artikel-8-Fonds oftmals als „hellgrün“ oder „light green“ bezeichnet.
     
  • Artikel 9: Transparenz in vorvertraglichen Informationen bei nachhaltigen Investitionen
    Besondere Anforderungen gelten, wenn Fonds nicht nur mit bestimmten Nachhaltigkeitskriterien, sondern mit einer nachhaltigen Anlagestrategie werben. Denn das bedeutet, dass konkrete und messbare Nachhaltigkeitsziele Teil der Anlagestrategie sind. Artikel-9-Fonds werden auch als „dark green“ oder „dunkelgrün“ bezeichnet. In diese Kategorie fällt auch der Begriff „Impact Investing“. Der Impact-ELTIF „klimaVest“ der Commerz Real beispielsweise fällt in die Kategorie Artikel-9-Fonds.

Das Schaubild zeigen die unetrschiedlchen Kritierien der Abstungen von NON-ESG Fonds bis hin zum Impact Produkt. Bei Artikel-8- und Artikel-9-Fonds werden strenge Anforderungen an die Transparenz ihrer Nachhaltigkeitsstrategien gestellt werden. Das bedeutet allerdings weder, dass Artikel-6-Fonds deshalb zwangsläufig „schmutzig“ sein müssen, noch, dass alle Artikel-8-Fonds jegliche erdenklichen Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. Entscheidend ist die Transparenz über die Nachhaltigkeitsstrategie und ihre Umsetzung.

Klassifizierung gemäß Offenlegungsverordnung

*Produkt hat klaren ESG-Bezug, z.B. durch Einhaltung eines ESG-Standards, ist jedoch nicht Teil des Zielmarkts. **Die geforderten Mindestausschlüsse gelten nicht für Immobilienfonds. ***Anerkennung UN PRI (Principles for Responsible Investment).

Auch ein Bestandsfonds kann als nachhaltig gemäß Artikel 8 eingestuft werden

Deshalb ist es auch kein Widerspruch, wenn ein seit Jahrzehnten etablierter Immobilienfonds mit seinen Bestandsimmobilien von der BaFin für den Vertrieb als Artikel-8-Fonds zugelassen wird – sofern das Nachhaltigkeitsmerkmal beispielsweise darin besteht, den CO2-Fußabdruck des Immobilienbestands sukzessive durch Sanierungsmaßnahmen zu verbessern, dies auch nachweislich geschieht und transparent gemacht wird. Der „hausInvest“ der Commerz Real gehörte zu den ersten offenen Artikel-8-Immobilienfonds in Deutschland.

Wäre es vor diesem Hintergrund nicht zielführend, wenn langfristig möglichst alle Immobilienfonds die Voraussetzungen für Artikel 9 erfüllten? Nicht unbedingt, denn der regulatorische Aufwand zur Umsetzung (bspw. Impact-Due-Diligence) ist enorm, und der zusätzliche Nutzen für den Anleger sowie für Umwelt und Klima wäre unter Umständen begrenzt. Denn auch im Rahmen von Artikel 8 kann klar festgelegt sein, dass Nachhaltigkeitskriterien wie eine sukzessive Verkleinerung des CO2-Fußabdrucks auf Portfolioebene kontinuierlich durchgeführt und überwacht werden sowie bestimmte Anforderungen an Neuakquisitionen gestellt werden. Der Zusatznutzen von Artikel 9 würde nahezu verpuffen – im Gegensatz etwa zu einem Impact-Fonds mit Fokus auf Erneuerbare.



Wenn Sie dieses Thema vertiefen wollen, hören Sie Folge 2 unserer aktuellen Podcast-Staffel „Nachhaltige Lebenswelten der Zukunft“ mit Sandra Stassinet, Abteilungsleiterin Finanzierungs- und unregulierte Anlageprodukte. Sie erläutert ausführlich die aktuellen Regulierungswerke und die bisweilen kryptisch erscheinenden Abkürzungen. 
Jetzt reinhören! 

 

 

Unser Standpunkt:

Die Transparenz macht den Unterschied! Die Offenlegungsverordnung ist eine sinnvolle regulatorische Grundlage. Mit Ihrer Hilfe kann die Transparenz in der Kommunikation von Nachhaltigkeitsaspekten in Investmentstrategien erhöht werden. Für Investoren lohnt sich aber auch immer ein zweiter Blick: Ein Artikel 9 konformer Fonds ist mit einer konkreten Zielsetzung in der Regel strenger als Artikel 8, jedoch ist der Blick auf die Investmentstrategie und die nachhaltigkeitsbezogene Glaubwürdigkeit des Fondsmanagers ebenso wichtig. Das Produkt soll zu Ihrer Anlagestrategie passen – und dies ist nicht zwingend mit einem Haken beim Artikel 8 oder 9 der Offenlegungsverordnung gegeben.“

Sarah Krüger, Managerin Sustainability, Commerz Real

 

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Umsetzung der ESG-Regularien: Der Blick in den Maschinenraum

Die Umsetzung der vielfältigen ESG-Regularien ist kein zeitlich befristetes Einzelprojekt, sondern ein dauerhaft laufender Prozess – genau wie die Umsetzung einer konzerneigenen Nachhaltigkeitsstrategie. Dafür gibt es mehrere Gründe:

  1. Die bestehenden (meist noch jungen) ESG-Regelwerke treten oftmals stufenweise in Kraft und werden zudem kontinuierlich weiterentwickelt.
     
  2. Viele Detailfragen sind bei Inkrafttreten noch nicht final geklärt, manche Herausforderungen und Fragestellungen treten erst bei der Umsetzung in Erscheinung. Für die Unternehmen wie für die Aufsichtsbehörden ist das Gebiet zumeist noch Neuland.
     
  3. Innovationen können das Produktumfeld verändern und erfordern ihrerseits Anpassungen bei der Regulierung und ihrer Umsetzung.
     
  4. Es kommen immer wieder neue Regelungen hinzu. Nun hat die EU-Kommission beispielsweise begonnen, eine Taxonomieverordnung für die soziale Komponente (S) in ESG zu entwickeln, analog zu den Umwelt- und Klimaaspekten (E).

Speziell bei der Taxonomieverordnung, auf die die Offenlegungsverordnung (OV) zurückgreift, fehlen noch die finalen Technischen Regulierungsstandards (RTS), die vergleichbare Standards zur ESG-Kategorisierung bis auf Asset- beziehungsweise Objektebene genau definieren. In der deutschen Immobilienwirtschaft hat sich die Initiative ECORE – ESG Circle of Real Estate gebildet, die ein vergleichbares ESG-Scoring-Modell für Immobilien entwickelt hat und nun etablieren will. Die Commerz Real hat sich dieser Initiative ebenfalls angeschlossen.

Die noch bestehende Unklarheit führt zudem dazu, dass die nationalen Aufsichtsbehörden, im Falle Deutschlands also die BaFin, sich derzeit in vielen Detailfragen eigene Meinungen bilden und Prozesse etablieren. Das gilt derzeit insbesondere für die Einstufung eines Anlageprodukts als Artikel-8-Produkt gemäß OV. Eine heterogene Situation in Europa will die EU-Kommission mit der Schaffung von Mindeststandards zur Anerkennung als Artikel 8 vermeiden, die jedoch frühestens Anfang 2022 zu erwarten sind.

Bisherige Aufgaben bei der Umsetzung der OV

Was genau war also für einen Asset- und Investment-Manager wie die Commerz Real zur Erfüllung der OV bislang zu leisten, wenn noch nicht alle Standards feststehen? Die OV selbst legt zunächst einmal nur Transparenzanforderungen fest (siehe Artikel oben). Jede der drei Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) innerhalb der Commerz Real hatte die entsprechende Dokumentation auf KVG-Ebene gemäß Artikel 3 (Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken), Artikel 5 (Vergütungspolitik) und gegebenenfalls Artikel 10 der OV zusammenzutragen und zu veröffentlichen. Letzteres nur, falls ein Produkt nach Artikel 8 oder 9 eingestuft wurde, was für den Offenen Immobilienpublikumsfonds hausInvest (Artikel 8) sowie den Impact-Investment-ELTIF klimaVest (Artikel 9) der Fall ist.

In diesem laufenden Prozess gilt es nunmehr abzuwarten und zu beobachten, welche Technischen Regulierungsstandards nun schrittweise eingeführt werden und wie die Fondsportfolios dann auf Objektebene danach genauer analysiert werden müssen.
 


Gleichzeitig prüfen und analysieren wir als Commerz Real laufend auch unser institutionelles Produktportfolio dahingehend, welche Anlageprodukte ebenfalls für entsprechende Klassifizierungen geeignet sind und verständigen uns mit den Aufsichtsbehörden über die entsprechenden Genehmigungsprozesse.



Das geschieht auch bei der Commerz Real allerdings auch losgelöst von aktuellen Regulierungsfragen: So haben wir zum Beispiel schon lange vor Offenlegungs- und Taxonomieverordnung beim Immobilienankauf eine „Sustainability Due Diligente“ implementiert. Lesen Sie dazu auch unser Interview mit Corinna Haas.
 

Unser Standpunkt:

„So wichtig und sinnvoll Offenlegungs- und Taxonomieverordnung auch sind – man muss sich dennoch im Klaren darüber sein, dass die beiden Verordnungen einen gewaltigen regulatorischen Aufwand auslösen. Mehr Transparenz und Vergleichbarkeit ist nicht ohne Umsetzungsaufwand zu haben. Je früher die Technischen Regulierungsstandards (RTS) sowie branchenweite Bewertungsnormen final feststehen, desto einfacher und effizienter kann nachher die Umsetzung der Verordnungen erfolgen.“

Sandra Stassinet, Abteilungsleiterin Finanzierungs- und unregulierte Anlageprodukte, Commerz Real

 

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